LMIV - Lebensmittel-Informationsverordnung 2014 

 

Sehr geehrter Kunde,


Lebensmittelallergien spielen in der Bevölkerung eine zunehmend größere Rolle. Vor dem Hintergrund der steigenden Häufigkeit hat der Gesetzgeber reagiert und für zahlreiche Zutaten in Lebensmitteln, die als Auslöser für Allergien bekannt sind, erweiterte Kennzeichnungsvorschriften eingeführt, die seit dem 13.12.2014 europaweit gelten.


So müssen ab diesem Stichtag allergene Zutaten auch bei loser/unverpackter Ware deklariert werden. Daraus ergeben sich auch für Bäckereien/Konditoreien und Eiscafès wichtige Änderungen, denn es müssen jetzt auch die allergenen Zutaten der eigenen Rezepturen gekennzeichnet werden und den Kunden zur Verfügung stehen. In welcher Form die Allergenekennzeichnung erfolgen muss, z.B. Kladdenlösung oder ein Hinweis direkt neben der Ware, hat das Bundesministerium noch nicht festgelegt. Jedoch muss es einen deutlichen Hinweis an gut sichtbarer Stelle geben, wo Ihre Kunden die Allergeneinformationen erhalten.

 

Die nachfolgenden 14 Zutaten oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen gekennzeichnet werden:

 

1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
2. Krebstiere
3. Eier
4. Fische
5. Erdnüsse
6. Sojabohnen
7. Milch (einschl. Laktose)
8. Schalenfrüchte, namentlich zu nennen Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Madadamia- oder Queenslandnüsse, 9. Sellerie und Sellerieerzeugnisse
10. Senf und Senferzeugnisse
11. Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
12. Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 mg/kg oder L)
13. Lupinen und Lupinenerzeugnisse u.a. Lupinenmehl, pflanzl. Eiweiß
14. Weichtiere (Muscheln, Austern, Calamares, Schnecken)

 

Was ist für Sie jetzt aktuell zu tun? Informieren Sie sich über Ihre Zutaten!

 

Stellen Sie zuerst fest, welche Zutaten Sie für jede Eissorte bzw. jede sonstige Rezeptur verwenden. Z.B. welche Base oder welche Paste wird verwendet? Werden Milch, Nüsse oder Eier benötigt? Wenn Sie diese Vorarbeit geleistet haben, können Sie bei uns die Ihnen fehlenden Produktspezifikationen anfordern bzw. Sie finden die Angaben zu den Allergenen auch auf jedem Produktetikett in der Zutatenliste. Allergene sollten dort hervorgehoben dargestellt sein z.B. in Fettschrift.

 

Auf unbeabsichtigt eingebrachte Spuren von Allergenen (sogenannte Kreuzkontaminationen) muss nicht hingewiesen werden, dies kann jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen erfolgen. Hierzu für Sie ein Textbeispiel:

 

"Trotz größtmöglicher Sorgfalt bei der handwerklichen Herstellung unserer Produkte können Spuren von allergenen Zutaten in all unseren Produkten nicht ausgeschlossen werden".

 

Die Firma EISUNION steht Ihnen für Fragen rund um das Thema "Allergenekennzeichnung" jederzeit zur Verfügung. Gerne stellen wir Ihnen ein Musterformblatt für den Aushang in Ihrer Eisdiele zur Verfügung: Download Musterformblatt. Auf diesem Musterformblatt können Sie die Allergene Ihrer Eissorten eintragen oder auch die Ihrer Fertigprodukte, wie z.B. Torten und Kuchen, Kaffeekekse etc. Sie können dieses Musterformblatt auch bereits ausgedruckt bei Ihrer EISUNION anfordern. Fragen Sie dazu unsere Mitarbeiter in den Niederlassungen.

 

Übrigens, die Allergene-Aufstellung unserer Hausmarkenprodukte LA GOLOSA finden Sie als Gesamtübersicht hier auf dieser homepage entweder unter Sortiment/Hausmarke oder gleich hier: Download Allergeneübersicht La GOLOSA

 

Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass dieser Artikel nur eine Zusammenfassung des Themas "Allergenekennzeichnung" darstellt und nicht den gesamten Inhalt der Lebensmittelinformationsverordnung EU Nr. 1169/2011 wiedergibt.

Bitte wenden Sie sich für detailliertere Auskünfte an die dafür zuständigen offiziellen Stellen. Siehe dazu beispielsweise Informationen auf der homepage des Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

 

Ihre EISUNION