Keine Pflicht zur elektronischen Kasse ab 1. Januar 2017


Auch ab dem 01. Januar 2017 gibt es keine Pflicht eine elektronische Kasse zu führen. Einige Herstellerfirmen behaupten  dies zwar, aber den Tatsachen entspricht diese Aussage nicht. Es herrscht daher viel Unruhe und Unsicherheit, vor allem in den kleineren Betrieben wie z.B. Imbissbetriebe, Kleingastronomen und Eisdielen.


Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass auch ab dem 01.01.2017 niemand gezwungen werden kann, auf ein elektronisches Kassensystem umzusteigen.


Richtig ist,


dass alle Betriebe, die bereits heute mit einer elektronischen Kasse arbeiten, bis zum 1. Januar 2017 dafür sorgen müssen, dass diese Kasse alle neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die "alte" Kasse muss also, sollte sie diese Anforderungen nicht erfüllen, entweder aufgerüstet werden, oder wenn dies technisch nicht möglich ist, durch eine neue ersetzt werden.

Die neuen Anforderungen sind u.a., dass sämtliche elektronischen Daten der Kasse unverdichtet 10 Jahre lang gespeichert werden können. Ein Löschen der Einzelbons zugunsten des Tagesumsatzsummenbons ist unzulässig. Es genügt auch nicht nur den Z-Bon auf Papier aufzubewahren. Es muss dem Finanzbeamten möglich sein, die Daten aus der Kasse auszulesen. Außerdem muss es möglich sein, sowohl die Bedienungsanleitung als auch die Programmieranleitungen auszulesen. Umprogrammierungen müssen protokolliert sein und die Kasse muss protokollieren, an welchen Orten und zu welchen Zeiten sie im Einsatz war.


Erfüllt Ihre elektronische Kasse diese Anforderungen bis zum 01.01.2017 nicht, so drohen bei einer Prüfung Strafgelder oder der Prüfer schätzt die Buchführung, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann.


Welche Anforderungen Ihre elektronische Kasse im Detail ab dem 01.01.2017 erfüllen muss, erfahren Sie bei Ihrem Steuerberater.


Kassenbuch


Falsch ist,


dass alle, die bisher mit einer "offenen Ladenkasse" gearbeitet haben, ab dem 1. Januar 2017  gezwungen sind, auf ein elektronisches Kassensystem umzusteigen. Die "offene Ladenkasse" kann weiterhin verwendet werden. Es besteht sogar rechtlich die Möglichkeit, dass, wenn jemand ein Kassensystem im Einsatz hat, dieses am 31.12.2016 zu entsorgen und auf die sogenannte "offene Ladenkasse" umzusteigen.


Wir weisen hiermit mit Nachdruck darauf hin, dass im Falle einer "offenen Ladenkasse" unbedingt täglich ein rechtlich ordnungsgemäßer Kassenbericht zu führen ist, der es ermöglicht, die Tageseinnahmen rechnerisch zu ermitteln. Hier ein Beispiel:

 

Kassenendbestand (Ermittlung durch Zählung)
- Kassenendbestand des Vortages
- Bareinlagen
+Ausgaben
+Barentnahmen
= Tageseinnahmen.


Sollten Sie mit einer "offenen Ladenkasse" arbeiten, so empfehlen wir Ihnen Ihren Steuerberater zu kontaktieren und sich umfangreich über die rechtlichen Vorschriften des Führens einer offenen Ladenkasse ab dem 1. Januar 2017 zu informieren. So vermeiden Sie Fehler und Ihre offene Ladenkasse hält jeder Prüfung stand.


Für Fragen steht Ihnen auch gerne die Steuerberatungsgesellschaft INTERFIDES zu Verfügung, die bereits seit Jahren eine Vielzahl von Eisdielen in ganz Deutschland betreut. Die Kontaktdaten sind: Tel.: 089 7256038 oder Email: service@interfides.de.


Gerne steht Ihnen auch Ihr EISUNION Team für weitere Fragen zur Verfügung.


*Quellen: www.gastronomie-hotellerie.com
*Quellen: www.handwerksblatt.de/recht-steuern